Unfallversichert im Homeoffice

Ein selbstständiger Busunternehmer arbeitete im Homeoffice und verletzte sich beim Hochdrehen der Heizung durch eine Verpuffung im Heizkessel. Damit steht er unter Unfallversicherungsschutz, wie das Bundessozialgericht - entgegen der Vorinstanzen - entschied.

Der Kläger war bei der beklagten Berufsgenossenschaft pflichtversichert. Er bewohnte ein Haus, dessen Wohnzimmer er als Homeoffice für Büroarbeiten nutzte. Am Unfalltag holte der Kläger seine Kinder von der Schule ab und arbeitete anschließend an seinen Schreibtisch im Wohnzimmer. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Heizkörper im ganzen Haus kalt waren, begab er sich zur Überprüfung der Kesselanlage in den Heizungskeller. Beim Hochdrehen des Temperaturschalters kam es aufgrund eines Defekts der Heizungsanlage zu einer Verpuffung im Heizkessel, in deren Folge der Kläger eine schwere Augenverletzung erlitt.

Handlung war unternehmensdienlich

Die beklagte Berufsgenossenschaft, das Sozialgericht und das Landessozialgericht lehnten einen Arbeitsunfall ab. Das Bundessozialgericht hat dagegen einen Arbeitsunfall anerkannt (Urteil vom 21.3.2024, Az. B 2 U 14/21 R). Der Kläger wollte nicht nur seine Kinder, sondern auch seinen häuslichen Arbeitsplatz mit höheren Temperaturen versorgen. Die Benutzung des Temperaturreglers war deshalb unternehmensdienlich, der Heizungsdefekt kein unversichertes privates Risiko.

(BSG / STB Web)

Artikel vom 04.04.2024