Eine Nutzungsausfallentschädigung für ein bewegliches Wirtschaftsgut - hier ein Fahrzeug - im Betriebsvermögens ist im vollen Umfang Betriebseinnahme, selbst dann wenn es teilweise auch privat genutzt wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und setzt damit seine Rechtsprechung zu Schadenersatzleistungen fort.
Der Kläger, ein selbständiger Versicherungsagent, hielt ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe.
Entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen
Der BFH gab mit Urteil vom 27. Januar 2016 (Az. X R 2/14) dem Finanzamt Recht. Bewegliche Wirtschaftsgüter seien selbst dann, wenn sie gemischt genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen. Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen, richte sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts. Das gelte unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert, so die Richter.
Damit setzt der BFH die Rechtsprechung zu Schadenersatzleistungen fort, die als Ausgleich für Substanzverluste oder Substanzschäden vereinnahmt werden. Diese sind stets Betriebseinnahmen, wenn sie an die Stelle eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens treten. Für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit gilt nichts anderes. Auch der Gebrauchsvorteil eines Wirtschaftsguts ist ausschließlich dem Betrieb zuzuordnen, wenn das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 11.05.2016
23.04.2024
Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden
22.04.2024
Kein Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage
16.04.2024
Zur Haftung von Energieberatern bei Fördermittelberatung
16.04.2024
Schätzung von Einnahmen durch das Finanzamt
11.04.2024
Kosten des Insolvenzenzverfahrens keine Werbungskosten