Leiharbeit: Unzulässige Klausel über Vermittlungsprovision

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat die Klage einer Leiharbeitsfirma auf Zahlung einer unangemessenen Vermittlungsprovision abgewiesen und den Marktwert eines Arbeitnehmers definiert.

Eine Leiharbeitsfirma hatte einer Pflegeeinrichtung zwei Arbeitnehmer überlassen. Als sie sich bewährt hatten, wurden sie dort übernommen. Daraufhin verlangte die Leiharbeitsfirma unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die dort vorgesehene Vermittlungsprovision in Höhe des 200-fachen, von der Pflegeeinrichtung zu zahlenden Stundensatzes.

Ablöseforderung war unangemessen

Das OLG sah in der Klausel über die Vermittlungsprovision eine unberechtigte Benachteiligung der Pflegeeinrichtung (Urteil vom 30.12.2014, Az. 1 U 42/14). Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz lasse Vereinbarungen zwischen dem Verleiher und dem Entleiher über die Vergütung für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher nur zu, wenn die Vergütung „angemessen“ sei. Eine Angemessenheit war in diesem Fall nicht zu erkennen.

Marktwert entspricht Bruttoeinkommen

Die Richter betonten, dass der Marktwert der Arbeitskraft nicht hinreichend beachtet wurde. Der Marktwert spiegele sich nicht in der Höhe des Entleihungsentgelts, sondern des neuen Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers wider. Zur Bemessung der Vermittlungsprovision habe der BGH entschieden, dass eine Provision in Höhe des doppelten monatlichen Bruttoeinkommens noch angemessen sein kann. Dem folgten die Richter und urteilten, dass die beanspruchte Provision das 2,3 bzw. 2,4-fache des Bruttoeinkommens der Arbeitnehmer ausmache und nicht mehr angemessen sei. Die verwendeten AGB sei danach unwirksam. Die Leiharbeitsfirma erhielt letztendlich überhaupt keine Provision.

(OLG Oldenburg / STB Web)

Artikel vom 17.01.2015