Vorsteuerabzug aus Umzugskosten vom Ausland ins Inland

Im Fall einer konzerninternen Funktionsverlagerung von Mitarbeitern aus dem Ausland an einen Standort im Inland, kann das Unternehmen, soweit es zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die Vorsteuer aus Maklerleistungen für die Wohnungssuche der Angestellten geltend machen.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, weshalb es sich um einen tauschähnlichen Umsatz gehandelt habe.

Vorrangiges Unternehmensinteresse

Dieser Argumentation folgte der BFH in seinem Urteil vom 06.06.2019 (Az. V R 18/18) nicht, da durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen worden seien, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Zudem habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht beeinflusst. Eine Entnahme verneinte der BFH, da von einem vorrangigen Unternehmensinteresse auszugehen sei, die Mitarbeiter an den Standort zu holen.

Keine Entscheidung zu Inlandsumzügen

Schließlich bejahte der BFH auch den Vorsteuerabzug der Klägerin entsprechend ihrer steuerpflichtigen Unternehmenstätigkeit. Maßgeblich sei auch hierfür ein vorrangiges Unternehmensinteresse, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnorts zurücktrat. Ob ebenso bei Inlandsumzügen zu entscheiden ist, hatte der BFH im Streitfall nicht zu entscheiden.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 14.10.2019