Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Überstundenvergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, als außerordentliche Einkünfte nach der sogenannten Fünftel-Regelung ermäßigt zu besteuern ist.
Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer mit seiner Arbeitgeberin im Jahr 2016 einen Aufhebungsvertrag geschlossen, in dem unter anderem geregelt wurde, dass er für geleistete Überstunden in den Jahren 2013 bis 2015 eine pauschale Vergütung in Höhe von 6.000 Euro erhalten sollte. Für die Summe wollte er die Tarifermäßigung nach EStG in Anspruch nehmen, was das Finanzamt aber versagte.
Zu Unrecht, wie die Richter am Finanzgericht Münster mit Urteil vom 23. Mai 2019 (Az. 3 K 1007/18 E ) befanden. Die als Arbeitslohn zu qualifizierenden Zahlungen für geleistete Überstunden unterfielen der Tarifermäßigung. Es handele sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, da der Zeitraum mehr als zwölf Monate umfasse. Insoweit könnten Überstundenvergütungen nicht anders beurteilt werden als die Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung.
(Finanzgericht Münster / STB Web)
Artikel vom 27.06.2019
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