Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Entgeltklausel für Bankauskünfte in Höhe von 25 Euro rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Wenn eine Bank Auskunft erteilt, dann sei dies eine zusätzliche Leistung, die von sonstigen Gebühren für Kontoführung et cetera nicht abgedeckt sei, schrieben die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 24.05.2019 (Az. 10 U 5/18). Eine solche Bankauskunft diene der Information Dritter über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit.
Im verhandelten Fall hatte ein Verbraucherschutzverein von einer Bank die Unterlassung der Verwendung einer Preisklausel verlangt. Die Bank führt in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis „Bankauskünfte“ auf und bepreist diese mit 25 Euro. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht zudem, dass eine Bankauskunft „allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit“ enthalte.
Der Verbraucherschutzverein hielt die Klausel für eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Das sahen die Richter am OLG anders: Die beanstandete Klausel sei einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen, da sie ein Entgelt für eine echte Zusatzleistung im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten festsetze. Sie sei zudem klar und unmissverständlich formuliert, sodass auch eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot ausscheide.
(OLG Ffm. / STB Web)
Artikel vom 12.06.2019
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