Wenn sogenannte Knock-Out-Zertifikate eine definierte Schwelle erreichen, so verfallen sie. Den daraus resultierenden Verlust kann der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerlich geltend machen.
Der BFH bestätigte jetzt die Gültigkeit der seit zehn Jahren unveränderten Rechtslage im Hinblick auf Knock-Out-Zertifikate. Mit Urteil vom 20.11.2018 (Az. VIII R 37/15) stellte er klar, dass – ganz unabhängig davon, ob ein Termingeschäft vorliegt – die angefallenen Verluste in Höhe der Anschaffungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind.
Liege kein Termingeschäft vor, sei ein Fall der "Einlösung" gegeben. Diese Auslegung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, um die Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit auszurichten.
Im Streitfall hatte der Kläger verschiedene Knock-Out-Zertifikate erworben, die je nach Kursverlauf der Basiswerte auf Zahlung eines Differenzausgleichs gerichtet waren. Noch während des Streitjahrs wurde die sogenannte Knock-Out-Schwelle erreicht. Dies führte zur Ausbuchung der Kapitalanlagen ohne jeglichen Differenzausgleich oder Restwert. Das Finanzamt hatte die daraus resultierenden Verluste nicht anerkannt.
(BFH / STB Web)
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