Nießbrauchsrecht an land- und forstwirtschaftlichem Betrieb kein erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen

Für den Erwerb eines Nießbrauchsrechts an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb können die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen (Verschonungsabschlag und Freibetrag) nicht in Anspruch genommen werden.

Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 29. November 2018 (Az. 3 K 3014/16 Erb) entschieden. Die Klägerin war Alleinerbin ihres Ehemannes. Zum Nachlass gehörte unter anderem ein Nießbrauchsrecht an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Diesen Betrieb hatte der Ehemann ein Jahr vor seinem Tod seinem Sohn übertragen und sich dabei an dem Hof und dem dazugehörigen Grundvermögen auf Lebensdauer einen unentgeltlichen Nießbrauch vorbehalten.

Dieser sollte nach dem Ableben des Ehemannes der Klägerin auf deren Lebenszeit zustehen. In der Erbschaftsteuererklärung setzte sie das Nießbrauchsrecht als begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen an. Das Finanzamt folgte dem nicht und unterwarf den Erwerb des Nießbrauchsrechts in vollem Umfang der Erbschaftsteuer.

Bewertungsrechtliche versus ertragsteuerliche Grundsätze

Die hiergegen erhobene Klage wies das FG Münster ab. Auch wenn ein Nießbraucher ertragsteuerlich als Mitunternehmer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anzusehen sei, bedeute dies nicht, dass das Nießbrauchsrecht auch erbschaftsteuerlich begünstigt sei.

Da es seit der gesetzlichen Neuregelung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungsvorschriften zum 01.01.2009 nur noch auf die bewertungsrechtliche Definition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ankomme, sei nach bewertungsrechtlichen und nicht nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu bestimmen, ob begünstigungsfähiges land- und forstwirtschaftliches Vermögen vorliege. Ein Nießbrauchsrecht stelle zivilrechtlich ein Nutzungsrecht dar. Nutzungsrechte gehörten nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im bewertungsrechtlichen Sinn. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 06.03.2019