Will ein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag sachgrundlos befristen, so kann dies nur geschehen, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und ihm nicht bereits zuvor ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat.
Nach Erfolgen durch alle Instanzen bestätigte auch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2019 (Az. 7 AZR 733/16) die Grenzen befristeter Arbeitsvertragsverhältnisse. Im verhandelten Fall ging es um einen Facharbeiter, der bereits in der Vergangenheit für einen Zeitraum von anderthalb Jahren für ein Unternehmen tätig gewesen war.
Derselbe Arbeitgeber stellte den Mann nach acht Jahren erneut ein – in Form eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses. Die Parteien verlängerten die Vertragslaufzeit mehrfach; als der Vertrag schließlich doch auslief, klagte der Facharbeiter.
Mit Erfolg: Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung könne allerdings insbesondere dann dennoch unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Acht Jahre galten den Richtern indes nicht als lang.
(BAG / STB Web)
Artikel vom 31.01.2019
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