Mindestlohn und arbeitsvertragliche Ausschlussfristen

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle Ansprüche und damit auch den garantierten Mindestlohn erfasst, ist unwirksam.

Enthalten Arbeitsverträge eine Klausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1. Januar 2015 garantierten Mindestlohn erfasst, verstoßen sie gegen das Transparenzgebot, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Die Klausel ist damit insgesamt unwirksam, zumindest, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde.

Geklagt hatte ein Fußbodenleger. In dessen Arbeitsvertrag war geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Nachdem der Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungsrechtsstreit einen Vergleich. Später wandte sich der Mann gegen eine Abrechnung, die keine Urlaubsabgeltung auswies. Der Arbeitgeber argumentierte, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei bereits verfallen, weil der Kläger ihn nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht habe.

Das sahen die Bundesarbeitsrichter mit Urteil vom 18. September 2018 (Az. 9 AZR 162/18) anders: Der Fußbodenleger hat Anspruch auf die Abgeltung von 19 Urlaubstagen. Er musste den Anspruch nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist geltend machen. Die Ausschlussklausel ist unwirksam, weil sie den ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt.

(BAG / STB Web)

Artikel vom 20.09.2018