Grundsatzurteil zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleitungen und leitende Angestellte deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung wegen getätigter rechtswidriger Zahlungen nach Insolvenzreife. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Laut GmbH-Gesetz muss ein Geschäftsführer für Zahlungen persönlich einstehen, die trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft geleistet worden sind. Davor schützt ihn auch keine Versicherung, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 20.07.2018 (Az. I-4 U 93/16).

Überweisungen nach Eintritt der Insolvenzreife

Im verhandelten Fall hatte die Geschäftsführerin einer GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Überweisungen in Höhe von über 200.000 EUR ausgeführt. Der Insolvenzverwalter der Gesellschaft erwirkte daraufhin ein rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen sie. Die Geschäftsführerin meldete dies ihrer Versicherung und verlangte Freistellung - ein im Wirtschaftsleben vergleichsweise häufig praktiziertes Vorgehen. Nach Auffassung der Frau habe ihre D&O-Versicherung auch für solche gegen sie gerichteten Haftungsansprüche aufzukommen.

Kein Vermögensschaden entstanden

Das sahen die Düsseldorfer Richter anders: Der geltend gemachte Anspruch sei schon grundsätzlich kein vom Versicherungsvertrag erfasster Anspruch. Der Haftungsanspruch sei mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar. Es handele sich vielmehr um einen Ersatzanspruch eigener Art, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient. Die Gesellschaft erleide schließlich durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden, da ja eine bestehende Forderung beglichen werde. Nachteilig wirke sich die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung sei jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt.

(OLG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom 25.07.2018