Wer einem Arbeitnehmer gegenüber eine Kündigung aussprechen will, die nicht auf Tatsachen, sondern auf einem Verdacht beruht, kann dies bei hinreichend schwerem Verdacht rechtlich wirksam tun, muss aber den betroffenen Mitarbeiter vorher zu den Vorwürfen anhören. Dabei ist ihm angemessen Zeit für die Antwort einzuräumen.
Setzt der Arbeitgeber dagegen eine zu kurze Frist und kündigt dem Arbeitnehmer nach deren Ablauf, ohne dass die Stellungnahme des Betroffenen vorliegt, so ist die Kündigung als Verdachtskündigung rechtsunwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein mit Urteil vom 21. März 2018 (Az. 3 Sa 398/17) entschieden.
Das LAG hält - angesichts des Umstands, dass sich die Parteien im verhandelten Sachverhalt außerdem bereits anderweitig in vertraglichen und auch gerichtlichen Auseinandersetzungen befanden, in welchen sich der Arbeitnehmer stets anwaltlich vertreten ließ - die Stellungnahmefrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen bis Montagmittag für in jeder Hinsicht unangemessen kurz. Dies gilt umso mehr, als dass die Arbeitgeberin das Anhörungsschreiben nicht zugleich dem Prozessbevollmächtigten des Klägers - ggf. auch per Fax – zusandte. Außerdem wusste sie, dass der Kläger arbeitsunfähig krank war. Sie musste somit damit rechnen, dass sich dieser gerade nicht durchgängig zu Hause aufhält.
Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(LAG Schl.-Hols. / STB Web)
Artikel vom 09.05.2018
16.04.2024
Zur Haftung von Energieberatern bei Fördermittelberatung
16.04.2024
Schätzung von Einnahmen durch das Finanzamt
11.04.2024
Kosten des Insolvenzenzverfahrens keine Werbungskosten
10.04.2024
Zweitwohnungsteuer und doppelte Haushaltsführung
10.04.2024
Anrechnung des Ehegatteneinkommens bei der Grundrente