Taxifahrer im Mietmodell sozialversicherungspflichtig beschäftigt

Mieten Taxifahrer von einer Taxizentrale gegen ein kilometerabhängiges Entgelt die Fahrzeuge und werden sie ansonsten wie festangestellte Fahrer bei der Auftragsvergabe und -abwicklung eingesetzt, hat die Taxizentrale für sie auf Grund einer abhängigen Beschäftigung Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 05.02.2018, Az. S 34 BA 1/18 ER). Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Westfalen hatte von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 381.000 Euro nebst Säumniszuschlägen im Rahmen einer Betriebsprüfung nacherhoben. Das Sozialgericht lehnte den hiergegen gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Taxizentrale insoweit ab, als die Beiträge noch nicht verjährt waren.

In den Betriebsablauf der Taxizentrale eingegliedert

Die Fahrer der Taxis würden weder über eine Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz noch über ein eigenes Taxi verfügen. Sie stellten darüber hinaus lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung, seien in den Betriebsablauf der Taxizentrale eingegliedert und unterlägen ebenso wie die festangestellten Mitarbeiter dem Weisungsrecht der Zentrale. Eine im Wesentlichen unterschiedliche Behandlung von festangestellten und im sog. Mietmodell arbeitenden Fahrern bei der Auftragsvergabe und -abwicklung durch die Taxizentrale habe nicht stattgefunden.

Kein eigenes Unternehmerrisiko

Die "Mietfahrer" trügen außerdem kein eigenes Unternehmerrisiko. Sie entrichteten keine zeitgebundene, sondern eine kilometerabhängige Vergütung für die Nutzung der Taxis und könnten die erzielten Erlöse als Arbeitsentgelt behalten. Das unternehmerische Risiko der Nichtinanspruchnahme der Taxis als wesentliche Betriebsmittel und entsprechender unwirtschaftlicher Wartezeiten sei bei der Taxizentrale verblieben. Ein echtes Unternehmerrisiko entstehe jedoch erst dann, wenn wegen Arbeitsmangels nicht nur kein Einkommen erzielt werde, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen anfielen. Die hier faktisch gegebene umsatzabhängige Entlohnung der Taxifahrer mit dem Risiko eines geringeren Verdienstes für den Fall gehäufter Wartezeiten oder Leerfahrten stelle kein für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung maßgebliches unternehmerisches Risiko dar.

(SG Dortmund / STB Web)

Artikel vom 28.03.2018