Wie der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) mitteilt, konnte er nach zahlreichen Beschwerden erreichen, dass Google mehrere Internetangebote, auf denen personenbezogene Daten aus Insolvenzverfahren unzulässig veröffentlicht werden, nicht mehr als Suchergebnisse verlinkt.
Personenbezogene Daten in Insolvenzverfahren, dazu zählen u.a. Name, Adresse, Verfahrensstand sowie Aktenzeichen, sind durch eine zentrale, länderübergreifende Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen. Die entsprechende Verordnung enthält für das amtliche Portal auch Vorschriften zur Beschränkung der Auffindbarkeit und zur Löschung von Bekanntmachungen. Insbesondere werden Suchmaschinen ausgeschlossen. Allerdings werden die dort abrufbaren Daten regelmäßig und systematisch von Drittanbietern ausgelesen und auf eigenen Internetangeboten erneut in der Weise veröffentlicht, dass Suchmaschinen sie auch namensbezogen indexieren.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Die Auffindbarkeit von Informationen über die Insolvenzverfahren der Betroffenen bei bloßer Namenssuche stellt allerdings einen erheblichen Eingriff in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, so der Hamburger Datenschutzbeauftragte. Das persönliche und berufliche Ansehen sowie die künftigen Entfaltungsmöglichkeiten seien negativ betroffen. Davon könnten auch Bereiche wie Miet- oder Arbeitsverhältnisse betroffen sein.
Nutzer, die im Einzelfall ein Informationsinteresse haben, könnten sich über das Portal der Amtsgerichte, Auskunfteien oder durch direkte Nachfrage informieren. Die Auffindbarkeit der Insolvenzinformationen über allgemeine Suchmaschinen sei dafür nicht erforderlich.
(HmbBfDI / STB Web)
Artikel vom 04.09.2017
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