Bei der Aufteilung der Vorsteuer aus einer Insolvenzverwalterrechnung ist zunächst das Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Insolvenzverbindlichkeiten zu ermitteln; bei den unternehmerischen Verbindlichkeiten steuerfreien Ausschlussumsätzen stehen, so ein Urteil des Schleswig-Holsteinische Finanzgerichts (FG).
Die Klägerin war Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Schuldners. Der Schuldner war unternehmerisch tätig. In einer Rechnung aus dem Jahre 2013 rechnete die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Schuldners ab und machte die daraus resultierenden Vorsteuern geltend. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass der Vorsteuerabzug in dem Verhältnis zu gewähren sei, in welchem die unternehmerischen Verbindlichkeiten zu den privaten Verbindlichkeiten standen. Im Streitfall bestanden die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen fast ausschließlich aus der unternehmerischen Sphäre.
Das FG entschied dagegen mit Urteil vom 15. September 2016 (Az. 4 K 14/14), dass nach der ersten Aufteilung "unternehmerisch/privat" eine zweite Aufteilung vorzunehmen sei, weil der Vorsteuerausschluss nicht nur bei einem Zusammenhang der Eingangsleistung mit privaten Ausgangsleistungen, sondern auch bei einem Zusammenhang mit unternehmerischen steuerfreien, den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätzen gegeben sei. Daher dienten die unternehmerischen Verbindlichkeiten dem Vorsteuerabzug nicht, soweit sie im Zusammenhang mit steuerfreien Lieferungen standen. Dies war zu einem großen Teil der Fall, weil der Kläger in seiner unternehmerischen Tätigkeit steuerfrei Grundstücke veräußert hatte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(FG Schleswig-Holstein / STB Web)
Artikel vom 09.01.2017
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