Verzinsung ist Unternehmersache

Welchen Zinssatz Unternehmen für das Versorgungskapital ihrer Mitarbeiter festlegen, obliegt ihnen selbst, entschied das Bundesarbeitsgericht. Arbeitnehmer hätten keinen Anspruch auf einen bestimmten Zinssatz, wenn ein "marktüblicher" vereinbart wurde.

Im Streitfall bestand eine Betriebsvereinbarung, die einem Arbeitnehmer ein Versorgungskapital in zwölf Jahresraten mit einem marktüblichen Zinssatz in Aussicht stellte. Der Arbeitgeber, ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, verzinste dieses entsprechend der Zinsstrukturkurve für deutsche und französische Staatsnullkuponanleihen mit einem Zinsatz von 0,87 Prozent p. a.

Dem Kläger, der mit Eintritt des Versorgungsfalls nach der Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis aussied, war das zu wenig. Er verlangte eine Verzinsung seines Versorgungskapitals mit 3,55 Prozent. Ohne Erfolg, denn die Richter am Bundesarbeitsgericht urteilten, dass die Bestimmung, welcher Markt für die Marktüblichkeit der Verzinsung heranzuziehen ist und welcher konkrete Zinssatz festgelegt wird, der Beklagten im Rahmen billigen Ermessens nach § 315 BGB obliegt. Es sei nicht unbillig, für die Verzinsung eines Versorgungskapitals darauf abzustellen, wie dieses sicher angelegt werden kann. Dem entspricht eine Orientierung an der Rendite von Staatsnullkuponanleihen.

(Bundesarbeitsgericht / STB Web)

Artikel vom 20.09.2016