Bundesarbeitsgericht entscheidet zu Ausschlussfrist im Insolvenzplan bei bestrittener Forderung

Eine Klausel in einem Insolvenzplan, nach der bestrittene Forderungen bei der Verteilung nur berücksichtigt werden, wenn innerhalb einer Ausschlussfrist Klage auf Feststellung zur Tabelle erhoben wird, regelt lediglich die Verteilung der Masse, berührt aber nicht den materiell-rechtlichen Anspruch. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Die Forderungen der aufgrund einer solchen Klausel zunächst nicht berücksichtigten Insolvenzgläubiger werden somit nicht dauerhaft entwertet. Insbesondere hindert eine solche Klausel die Durchsetzung der Planquote nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Wege der Leistungsklage nicht, so das BAG. Eine solche Klausel ist daher in der Regel wirksam.

Insolvenzplan enthielt Ausschlussfrist von einem Monat

Im entschiedenen Fall wurde über das Vermögen der Beklagten am 1. Juni 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet und am 6. August 2012 wieder aufgehoben. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde am 11. Juli 2012 mit der im Insolvenzverfahren geltenden Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende zum 31. Oktober 2012 gekündigt. Außerhalb eines Insolvenzverfahrens hätte die Kündigungsfrist sechs Monate zum Quartalsende betragen. Der Kläger meldete den wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Insolvenzordnung vorgesehenen Schadensersatzanspruch zur Tabelle an. Die Forderung wurde bestritten. Der Insolvenzplan sah vor, dass Klagen gegen bestrittene Forderungen innerhalb von einem Monat anhängig zu machen seien; anderenfalls werde die Forderung nicht berücksichtigt. Der Kläger erhob erst im Juli 2013 Klage. Er hat die Auffassung vertreten, die Ausschlussfrist im Insolvenzplan sei unwirksam. Nach Aufhebung des Verfahrens könne er seinen Anspruch im Wege der Leistungsklage verfolgen.

Gläubigergruppe und anzurechnende Ersparnisse noch zu klären

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Sie haben die im Insolvenzplan geregelte Ausschlussfrist für wirksam gehalten und angenommen, ihre Versäumung habe den Verfall des Schadensersatzanspruches zur Folge. Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG allerdings teilweise Erfolg (Urteil vom 19. November 2015, Az. 6 AZR 559/14). Die Ausschlussfrist betreffe allein die Verteilung auf der Grundlage des Insolvenzplans und stehe deshalb der Klage auf Zahlung der Quote, die der Gläubigergruppe zusteht, der der Kläger nach dem Insolvenzplan angehört, nicht entgegen. Die Höhe der Quote und des Schadensersatzanspruches stehe allerdings noch nicht fest. Es müsse noch geklärt werden, welcher Gläubigergruppe der Kläger angehört und welche Einkünfte und Ersparnisse er sich auf den Schaden anrechnen lassen muss. Der Senat hat den Rechtsstreit darum insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

(BAG / STB Web)

Artikel vom 20.11.2015