Insolvenzordnung: Mehr Rechtssicherheit für Wirtschaftsverkehr und Arbeitnehmer

Der Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz verfolgt das Ziel, den Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmer von Rechtsunsicherheiten zu entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgehen.

Die gesetzliche Neuregelung lässt die bisherige Grundstruktur der Vorsatzanfechtung unberührt. Sie differenziert künftig aber zwischen Deckungshandlungen (Handlungen, die einem Insolvenzgläubiger Sicherung oder Befriedigung gewähren oder ermöglichen) einerseits und sonstigen Rechtshandlungen wie etwa Vermögensverschiebungen andererseits. Weiterhin soll, um die Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, die in Bezug auf die Anfechtbarkeit der Zahlung von Arbeitsentgelt bestehen, gesetzlich klargestellt werden, dass ein grundsätzlich anfechtungsausschließendes Bargeschäft gegeben ist, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt.

Privilegierung der Zwangsvollstreckungsbefriedigung

Deckungen, die durch Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels erwirkt worden sind, sollen künftig nur unter den erschwerten Anforderungen des § 130 Insolvenzordnung (also bei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners) anfechtbar sein. Ziel ist es, insbesondere Arbeitnehmer sowie kleine und mittelständische Unternehmen, die unter Inkaufnahme von Prozess- und Kostenrisiken einen Titel erlangt haben, besser zu schützen.

Neuregelung der Verzinsung des Anfechtungsanspruchs

Anfechtungsansprüche sollen künftig nur noch nach Maßgabe der allgemeinen Verzugsregeln oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst werden. Dadurch sollen bestehende Fehlanreize zu einer schleppenden Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen beseitigt und der Rechtsverkehr besser vor einer übermäßigen Zinsbelastung geschützt werden.

(BMJV / STB Web)

Artikel vom 26.03.2015