Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, ob eine Preisanpassungsklausel in einem Gaslieferungsvertrag, nach der sich der Preis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, bei ihrer Verwendung gegenüber einer WEG wirksam ist.

In drei verhandelten Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) haben die Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) geltend gemacht, dass sie als Verbraucher anzusehen seien. Deswegen sei eine Preisanpassungsklausel im Gaslieferungsvertrag unwirksam, sodass sie die vom Versorgungsunternehmen verlangten erhöhten Beträge nicht schuldeten.

Privatperson in WEG bleibt Verbraucher

Der BGH hat die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die WEG als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen ist, bejaht (Urteile vom 25.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14). Die WEG ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient. Als entscheidend sahen die Richter, dass eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch verliert, dass sie - durch den Erwerb von Wohnungseigentum kraft Gesetzes (zwingend) - Mitglied einer WEG wird.

Hausverwaltung ändert nichts an Verbrauchereigenschaft

Hinzu kommt, dass die WEG beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel zum Zweck der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Vertragsschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln kommt es im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen an. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist damit von einer Unwirksamkeit der den Preiserhöhungen zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen auszugehen.

(BGH / STB Web)

Artikel vom 28.03.2015