Insolventer Handelskonzern: Kein Schadensersatzanspruch gegen Wirtschaftsprüfer

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) Schadensersatzansprüche des Insolvenzverwalters eines ehemaligen großen deutschen Handelskonzerns gegen die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zurückgewiesen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss jedoch Honorare in Höhe von gut 2 Millionen Euro zurückzahlen.

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter eines ehemaligen großen deutschen Handelskonzerns die beklagte, weltweit agierende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Schadensersatz und Rückzahlung erhaltener Honorare in Anspruch. Die WP-Gesellschaft beriet die Schuldnerin im letzten Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Sanierung und erstellte ein so bezeichnetes „Sanierungskonzept“. Kurz darauf stellte die Schuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Kläger meint, dass die WP-Gesellschaft pflichtwidrig nicht auf eine Insolvenzreife der Schuldnerin hingewiesen habe. Infolge der verzögerten Insolvenzantragstellung sei ein erstattungsfähiger Schaden in Höhe von rund 82 Mio. Euro entstanden. Zudem soll die WP-Gesellschaft erhaltene Honorare in Höhe von knapp 3,5 Mio. Euro zurückzahlen. Die Klage um Schadensersatzansprüche hatte vor Gericht keinen Erfolg, allerdings verurteilte das OLG Frankfurt a. M. die WP-Gesellschaft jedoch zur Rückzahlung eines Teils der Honorare (Urteil vom 17.1.2018, Az. 4 U 4/17).

Wirtschaftsprüfer waren mit Sanierungskonzept beauftragt

Der Kläger habe, so das OLG, keinen Anspruch auf Schadensersatz. Auch wenn die Erarbeitung eines Sanierungskonzepts „im Ergebnis nur sinnvoll sein kann, wenn keine Insolvenzreife des zu sanierenden Unternehmens besteht“, so das OLG, folge daraus nicht die Verpflichtung, eigenständig eine mögliche Insolvenzreife zu prüfen. Es sei vielmehr möglich, dass die Schuldnerin die Prüfung von Insolvenzgründen intern durchführen wollte. Die WP-Gesellschaft habe auch nicht auf die Notwendigkeit, Insolvenzgründe zu prüfen, hinweisen müssen. Sie habe vielmehr davon ausgehen dürfen, dass die spätere Insolvenzschuldnerin als „Obergesellschaft eines Konzerns“ „hinsichtlich ihrer die Insolvenzreife betreffenden Prüfungspflicht keiner Belehrung bedurfte“. Dies gelte in besonderer Weise, da sie anwaltlich beraten gewesen sei.

Teil der Honorare hat Gläubiger benachteilitgt

Die Berufung habe jedoch hinsichtlich der Honorarrückzahlung teilweise Erfolg. Die Beklagte müsse die kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhaltenen Honorare in Höhe von gut 2 Millionen Euro erstatten. Diese Zahlungen hätten eine Benachteiligung der anderen Gläubiger bewirkt und unterlägen deshalb der Insolvenzanfechtung. Zum Zeitpunkt dieser Zahlungen sei dem Vorstand der späteren Schuldnerin bekannt gewesen, dass die „notwendige Finanzierung der weiteren Geschäftstätigkeit nicht mehr gesichert“ gewesen sei. Dies habe auch die Beklagte nach Fertigstellung ihres Sanierungskonzeptes gewusst. Frühere Zahlungen unterlägen dagegen nicht der Anfechtung. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die Schuldnerin mit diesen Zahlungen andere Gläubiger benachteiligen wollte und die Beklagte entsprechende Kenntnis von diesem Vorsatz besaß.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erhoben werden.

(OLG Ff. a. M. / STB Web)

Artikel vom 08.02.2018