Zur Übertragung einer Pensionszusage im Rahmen einer Nachfolgeregelung

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden, dass der Rentenbarwert einer Pensionszusage bei Übertragung auf eine andere GmbH nicht zu besteuern ist.

Die Beteiligten stritten um die steuerlichen Folgen der Übertragung einer Pensionszusage. Der Kläger war Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die ihm nach Vollendung des 65. Lebensjahres Versorgungsbezüge zahlte. Später wurden die Beratungsmandate und das Inventar auf eine weitere GmbH übertragen, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Sohn des Klägers war. Zur Begleichung des Kaufpreises verpflichtete sich diese GmbH, die Pensionsverpflichtung teilweise zu übernehmen und einen Teilbetrag der zugesagten monatlichen Pension an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen verblieb die Pensionsverpflichtung bei der ursprünglichen GmbH.

Finanzgericht: Weder Arbeitslohn noch verdeckte Gewinnausschüttung

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass in der Übernahme der Pensionsverpflichtung durch die zweite GmbH der Zufluss des Rentenbarwerts der Versorgungsrechte an den Kläger zu sehen sei. Dies führe zu ermäßigt zu besteuernden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die dagegen gerichtete Klage beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte Erfolg (Az. 9 K 1804/16 E). Die Übernahme der Pensionsverpflichtung ist nach Auffassung der Richter weder als Arbeitslohn noch als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Denn der Kläger habe kein Wahlrecht gehabt, eine Zahlung an sich selbst zu verlangen. Mangels Liquidität sei es im Rahmen des Übergangs der Pensionsverpflichtung auch nicht zu einer Zahlung an die zweite GmbH gekommen. Der Übergang habe nur "auf dem Papier" stattgefunden. Zudem habe die GmbH des Klägers diesem nur laufende Pensionszahlungen geschuldet.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom 19.01.2018