Altersvorsorgevermögen: Pfändungsschutz für Riester-Renten?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen das in einem Riester-Vertrag angesparte Vermögen pfändbar ist und daher in der Insolvenz zugunsten der Gläubiger verwertet werden kann.

Im entschiedenen Sachverhalt verlangte der Insolvenzverwalter von einer Versicherungsgesellschaft die Auszahlung des Rückkaufswerts des Riestervertrags der Schuldnerin. Da die Schuldnerin ein vertragliches Kündigungsrecht habe, könne der Vertrag in der Insolvenz zugunsten der Gläubiger verwertet werden. Außerdem habe die Schuldnerin weder einen Zulageantrag gestellt noch eine staatliche Zulage erhalten. Die Versicherungsgesellschaft verteidigte sich damit, dass das in Riester-Verträgen angesparte Vermögen unpfändbar, weil nicht übertragbar sei.

Der BGH hat am 16. November 2017 (Az. IX ZR 21/17) dazu entschieden, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen. Ausreichend für die Unpfändbarkeit ist, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen.

(BGH / STB Web)

Artikel vom 16.11.2017