Versetzung in Wechselschicht generell zulässig

Unternehmen dürfen ihre Mitarbeiter in andere Schichtmodelle versetzen - unabhängig davon, ob die Gründe dafür im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stehen.

Der Kläger war ein Maschinenbediener, der nach längerer Krankheit auch weiterhin überwiegend in Nachtschicht tätig bleiben wollte. Sein Arbeitgeber hatte dagegen angeordnet, dass der Mann künftig in Wechselschicht tätig sein solle. Das Unternehmen geht davon aus, dass eine Dauernachtschicht generell gesundheitlich belastender als jede andere Arbeitszeit sei. Deshalb habe sie mit der Versetzung prüfen dürfen, ob sich die gesundheitliche Situation des Klägers bei einem Einsatz in der Wechselschicht verbessere. Außerdem sei der Kläger bei Fehlzeiten in der Wechselschicht leichter ersetzbar als in der Nachtschicht, so die Argumente des Betriebs.

Dem folgt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 18. Oktober 2017 (Az. 10 AZR 47/17): Das Unternehmen habe nicht, wie der Kläger meinte, Maßnahmen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements durchführen müssen, um ihn wirksam zu versetzen. Dies gelte auch, obwohl die Versetzung im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stand. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Weisungen des Arbeitgebers insgesamt billigem Ermessen entsprächen.

(BAG / STB Web)

Artikel vom 10.11.2017