Lohnsteuer: Kein Rückgriff beim Arbeitnehmer nach Verständigung mit dem Finanzamt

Das Arbeitsgericht Siegburg hatte über die Klage eines gemeinnützigen Vereins gegen seinen Arbeitnehmer auf Erstattung von Steuern zu entscheiden.

Der Arbeitgeber, ein gemeinnütziger Verein, hatte jahrelang Arbeitnehmer neben ihrer offiziellen Tätigkeit unter dem Namen von Strohmännern, so im Falle des Beklagten unter dem seines Sohnes, mit Nachtschichten beschäftigt. Die Vergütung hatte er - wie für gemeinnützige Vereine vorgesehen - steuerfrei auf das Konto des Sohnes gezahlt. Nach Abkehr von dieser illegalen Praxis hatte der Arbeitgeber zur Abwendung eines Strafverfahrens gegen seinen Vorstand eine sog. "tatsächliche Verständigung" mit dem Finanzamt dahingehend getroffen, dass er als Arbeitgeber die pauschal ermittelte Steuer übernahm. Nun wollte er beim Arbeitnehmer Rückgriff nehmen.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage des Vereins mit Urteil vom 25.08.2017 (Az. 3 Ca 1304/17) abgewiesen. Ein Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer sei nicht gegeben. Durch die Vereinbarung mit dem Finanzamt sei der Arbeitgeber  Steuerschuldner geworden, auch wenn es sich um eine vom Arbeitnehmer abgeleitete Steuerschuld handele.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

(ArbG Siegburg / STB Web)

Artikel vom 19.09.2017