Approbation keine Voraussetzung für Sozialversicherungsbefreiung

Wer eine Tätigkeit ausübt, die zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer verpflichtet, kann sich immer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Dabei genügt allein die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, auf eine approbationspflichtige Tätigkeit komme es dabei nicht an, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG).

Geklagt hatte eine Tierärztin, die bei einem Pharmaunternehmen tätig ist. Ihren Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hatte die Deutsche Rentenversicherung abgelehnt, da die Veterinärmedizinerin nicht berufsspezifisch tätig sei. Das sahen die Richter anders: Die Tierärztin habe ihren Tätigkeitsschwerpunkt in der Qualitätssicherung und Sicherheit bei der Herstellung von aus tierischen Zellen gewonnenen Gerinnungsfaktoren. Hierfür seien Kenntnisse erforderlich, die auch im Rahmen eines veterinärmedizinischen Studiums erworben würden. Die Tierärztin sei daher berufsspezifisch tätig.

Eine approbationspflichtige Tätigkeit sei zudem nicht gesetzliche Voraussetzung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

(Hess. LSG / STB Web)

Artikel vom 12.09.2017