Für Unternehmer im Baugewerbe, die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigten und deshalb die tarifliche Ausbildungskostenumlage nicht bezahlen wollen, klärte das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun zumindest den Klageweg.
Gemäß dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) haben Betriebe, auch wenn sie keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, zur Aufbringung der tariflichen Leistungen im Berufsbildungsverfahren einen jährlichen Beitrag, die sog. Ausbildungskostenumlage, von mindestens 900,00 Euro zu zahlen.
Nach langem Hin und Her der Gerichte ist klar: Wer gegen die Ausbildungskostenumlage im Baugewerbe klagen möchte oder darauf verklagt wird, findet sich vor dem Amtsgericht wieder.
Das hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines selbstständigen Platten-, Fliesen- und Mosaikverlegers entschieden. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen setze einen Arbeitgeber voraus. An dieser Eigenschaft fehle es aber Unternehmern ohne Arbeitnehmer, so die Richter. Zuständig seien daher nicht die Arbeits- sondern die ordentlichen Gerichte.
(BAG / STB Web)
Artikel vom 04.09.2017
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