Inkassounternehmen darf sich nicht "Deutsches Vorsorgeinstitut" nennen

Eine Handelsgesellschaft, die im Schwerpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit fremde Forderungen einzieht, kann sich in ihrem Firmennamen - ohne klarstellenden Zusatz - nicht als ʺDeutsches Vorsorgeinstitutʺ bezeichnen. Das hat Oberlandesgericht (OLG) Hamm klargestellt.

Eine Kommanditgesellschaft (KG), die sich in ihrem Tätigkeitsschwerpunkt mit dem Einzug von Forderungen befasst, wollte ihren Firmennamen in ʺDeutsches Vorsorgeinstitut KGʺ umbenennen. Ihren dementsprechenden Antrag hat das für das Handelsregister zuständige Amtsgericht unter Hinweis darauf abgelehnt, die gewählten Namensbestandteile ʺInstitutʺ und ʺDeutschesʺ seien irreführend. Sie seien geeignet, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse des Unternehmens zu täuschen. Unter der Bezeichnung ʺInstitutʺ erwarte der Rechtsverkehr eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber einen privaten Gewerbebetrieb. Mit ʺDeutschʺ werde in der Regel ein Unternehmen bezeichnet, welches nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung auf den ganzen deutschen Markt zugeschnitten sei.

ʺInstitutʺ nur mit eindeutigem Zusatz

Die von der KG unter Hinweis darauf eingelegte Beschwerde, dass der Namensbestandteil ʺInstitutʺ im geschäftlichen Verkehr vielfach verwandt werde (so z.B. bei ʺKosmetikinstitutʺ), ist erfolglos geblieben. Nach dem Beschluss des OLG Hamm vom 02.03.2017 darf die Firma eines Privatbetriebes das Wort ʺInstitutʺ nur dann enthalten, wenn durch einen Zusatz oder weitere Firmenbestandteile eindeutig klargestellt werde, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handle, wie es z.B. bei den Bezeichnungen ʺBeerdigungsinstitutʺ, ʺSchönheitsinstitutʺ oder ʺKreditinstitutʺ der Fall sei.

Die von der KG angestrebte Bezeichnung sei hingegen vielmehr in besonderem Maße irreführend, weil der beabsichtigte Zusatz ʺVorsorgeʺ das tatsächliche Betätigungsfeld der Gesellschaft, den Forderungseinzug, verschleiere und stattdessen ein medizinischwissenschaftliches Geschäftsfeld der Gesellschaft suggeriere.

(OLG Hamm / STB Web)

Artikel vom 19.04.2017