Der Europäische Gerichtshof hat sich in zwei Fällen mit der Frage befasst, ob Arbeitgeber ihren muslimischen Mitarbeiterinnen das Tragen eines Kopftuchs untersagen dürfen - sie dürfen es, allerdings in sehr engen Grenzen und keinesfalls bezogen auf einzelne Religionen und deren Zeichen, so die Richter.
Unternehmen können ihren Mitarbeiterinnen im Ausnahmefall das Tragen eines Kopftuchs untersagen. Doch die Bedingungen dafür sind eng. Rechtmäßig sei es beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber, seinen Kunden Neutralität vermitteln möchte und dann nur die Arbeitnehmer in ein Verbot des sichtbaren Tragens religiöser oder weltanschaulicher Zeichen einbezieht, die mit den Kunden in Kontakt treten. Dieser Wunsch gehöre nämlich zu der von der Charta anerkannten unternehmerischen Freiheit, so der EuGH.
Diskriminierend sei ein solches Verbot allerdings in jedem Fall, wenn die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung in einem Unternehmen nur Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung benachteiligt.
(EuGH / STB Web)
Artikel vom 21.03.2017
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